Corona-Regeln (Inzidenzstufe 1) für Dormagen und den Rhein-Kreis Neuss ab Fr 11.6.21
Corona-Update
Neue Lockerungen gelten ab Freitag 11.6.21 0:00 Uhr (Inzidenzstufe 1)
Der Rhein-Kreis Neuss befindet sich heute den fünften Werktag in Folge unter der Inzidenz von 35. Damit gelten im Kreisgebiet ab Freitag, dem 11. Juni 2021 die Corona-Regeln der Inzidenzstufe 1 (Inzidenz unter 35) der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Folgend finden Sie einige wichtige Änderungen:
Für den Einzelhandel gilt in der Stufe 1:
Alle Geschäfte sind geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest
Beachtung der Kundenbegrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter
Für die Freizeit- und Vergnügungsstätten gilt in der Stufe 1:
Bäder, Saunen und Indoor-Spielplätze sowie ähnliche Einrichtungen dürfen mit Personenbegrenzung (eine Person pro 7 Quadratmeter) und Negativtest öffnen
In reinen Freibädern entfällt die Testpflicht
Weiterhin erlaubt ist die Öffnung von kleinen Außen-Einrichtungen, wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit einem Negativtest und Beachtung des Mindestabstandes
Ausflugsfahrten mit Schiffen und ähnlichem sind im Innenbereich und Außenbereich mit Negativtest zulässig
Freizeitparks dürfen ebenfalls mit Negativtest und Beachtung des Mindestabstandes öffnen
Die Öffnung von Clubs und Diskotheken ist im Außenbereich für bis zu 100 Personen mit Negativtest zulässig
Für die Beherbergungsbetriebe gilt in der Stufe 1:
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen u. ä. Einrichtungen:
ohne Kapazitätsbegrenzung
mit voller gastronomischer Versorgung, entsprechend der Vorgaben für die Gastronomie
Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis, welches bei mehrtätigem Aufenthalt alle drei Tage vorgelegt werden muss
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken auf Campingplätzen auch in Zelten möglich
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
Für die Gastronomie gilt in der Stufe 1:
Angebot von Innengastronomie und Außengastronomie
Angebote der Außengastronomie sind weiterhin ohne Negativtestnachweis zulässig
Wenn auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gilt (Stand heute auch ab 11.06.), ist für die Innengastronomie ebenfalls kein Negativtest mehr erforderlich. Befindet sich das Land NRW nicht mehr in Inzidenzstufe 1, gilt: Für die Nutzung der Innengastronomie ist ein Negativtestnachweis erforderlich.
Personal, welches in Kontakt mit den Kunden kommt, muss mindestens zweimal in der Woche an einem bestätigten Selbst- oder Schnelltest unter Aufsicht teilnehmen oder einen Negativtestnachweis vorlegen
Für die Platzierung von Gästen gilt weiterhin:
Alle Gäste sind an festen Plätzen zu platzieren
Tische und Stühle so anzuordnen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Besuchern eingehalten wird
Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist
Die Rückverfolgbarkeit muss unter Erfassung des genutzten Tisches ebenfalls weiterhin sichergestellt werden
Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie Zeitraum des Aufenthalts
Digitale oder schriftliche Erfassung möglich, mit Aufbewahrung der Daten für vier Wochen
Anwesenden Personen, denen eine digitale Erfassung nicht möglich ist, muss
kostenfrei die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung gestellt werden oder
die Möglichkeit, sich schriftlich papiergebunden zu erfassen, gegeben werden
Es gibt kein Umkreis-Verzehrverbot
Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist auf der Seite des Landesgesundheitsministeriums zu finden
Negativtests (auch Negativtestnachweis) sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis
Selbsttests berechtigen nicht zur Inanspruchnahme von Angeboten
Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.
Aktuelle Coronaschutzverordnung
Beim Land.NRW finden Sie die aktualisierte Coronaschutzverordnung, in der seit dem 09. Juni gültigen Fassung.