Regelungen der Allgemeinverfügung zur „Notbremse mit Testoption“
Ab dem 06.04.2021 gilt im Rhein-Kreis Neuss die Allgemeinverfügung vom 2. April 2021 des Rhein-Kreises Neuss zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss. Die Allgemeinverfügung im Wortlaut können Sie hier einsehen: www.rhein-kreis-neuss.de/AV02042021
Was bedeutet die Test-Option für die Menschen im Rhein-Kreis Neuss (ab 06.04.2021)
Mit dieser Regelung müssen Einzelhandel, Dienstleister und Institutionen des öffentlichen Lebens (z.B. Tiergärten, Museen und Bibliotheken) nicht wieder schließen, sondern können Kunden/Kundinnen und Besucher/Besucherinnen weiter einlassen, wenn sie einen negativen Schnelltest (schriftlich oder digital) vorlegen, der nicht älter als 24h ist. Die Bestätigung eines negativen Testergebnisses muss von einer zugelassenen Corona-Teststelle (www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest) sein. Die Testpflicht gilt auch für Menschen die bereits gegen Covid19 geimpft sind oder eine Infektion durchgemacht haben.
Was ist OHNE Schnelltest erlaubt?
- Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte und Kioske,
Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs (keine Textilien),
Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen,
Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
Blumengeschäfte und Einzelhandel mit kurzfristig verderblichen Schnitt- und Topfblumen, Gemüsepflanzen und Saatgut
Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden,
Versandhandel, Lieferservice und kontaktfreie Abholung bestellter Waren bei ALLEN Einzelhändlern (Click & Collect)
Telefondienstleister Störungsannahme, Austausch und Reparatur defekter Geräte
Handwerk und Dienstleistung mit Mindestabstand (z.B. Reinigung, Waschsalon, Kfzund Fahrradwerkstatt, Autovermietung, Änderungsschneider, Fotograf, Versicherung, Krankenkassen, Waschanlagen, Autoschilder, Teppichreinigung)
Handwerk und Dienstleistung ohne Mindestabstand (medizinisch notwendige Leistungen, Friseur, Fußpflege, gewerbsmäßige Personenbeförderung)
Sonnenstudios
Einzelunterricht draußen (z.B. Hundeschule)
Erste-Hilfe-Kurse
Nachhilfe mit maximal 5 Schülern
Musik- und Kunstschulen, Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse mit 5er Gruppen
Fahrschulen
Berufliche Dreharbeiten oder beruflicher Probebetrieb und Konzerte für TV oder Radio
Autokino
Sport draußen gemäß Kontaktbeschränkungen oder Einzelunterricht oder mit maximal 10 Kindern bis maximal 14 Jahre und 2 Trainern
Wettannahmestellen (nur zum Wetten ohne weiteren Aufenthalt)
Außengelände von Zoos und Tierparks, Botanischen Gärten
Veranstaltungen nach § 13 Absatz 2 CoronaSchVO
Abhol- und Lieferservice Gastronomie
Angelfischerei, auch Angelparks, Jagdausübung
Stand: 05.04.2021
Was ist MIT negativem Schnelltest erlaubt?
- Restlicher Einzelhandel, Baumarkt, Gartenbaumarkt und Reisebüros mit Terminbuchung (Click & Meet)
Telefondienstleister Verkauf von Endgeräten und Verträgen
Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tattoo, Piercing
Bibliotheken (Abholung und Rückgabe bestellter Medien auch ohne Test möglich)
Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä.
Sport im Freien mit Gruppen mit mehr als 10 Kindern bis maximal 14 Jahren (höchstens 20 Kinder und 2 Trainer)
Geschlossene Räume von Zoos, Tierparks, Botanische Gärten u.ä.
Die Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests bei Kindern gilt ab Eintritt in die Grundschule.
Selbsttests sind nicht zulässig.
Zulässig sind Schnelltests der offiziellen Schnellteststellen. Diese finden Sie auf www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest
Bei allen dort aufgeführten Stellen können Sie sich 1 x wöchentlich kostenlos testen lassen. Der Negativtest muss schriftlich oder digital dokumentiert sein. Das Dokument müssen sie bei sich führen.
Stand: 05.04.2021
Was ist NICHT erlaubt?
- Verzehr Lebensmittel im Umkreis von 50m um Verkaufsstelle oder Gastronomie
Konzerte, Theater, Kinos (nur draußen als Fensterkonzerte zulässig)
Musikfeste, Festivals, Sportfeste
Hallensport, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Sauna, Thermen, Rehasport
Freizeitparks, lndoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen (drinnen und draußen)
Spielhallen, Spielbanken, Clubs, Diskotheken, Bordelle und sexuelle Dienstleistungen
Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte, Spezialmärkte
Große Festveranstaltungen bis 31. Mai 2021
Gastronomie vor Ort (innen und außen)
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken
Kontaktbeschränkungen:
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand erlaubt (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen). Paare gelten weiterhin als ein Hausstand.
Stand: 05.04.2021
Hier noch die Allgemeinverfügung als PDF zum blättern und downloaden:
Erlaubt nun nicht erlaubt ab 6.4.21