Dormagen: Rhein-Kreis Neuss ab Samstag 24.Juli 21 in Inzidenzstufe 1
Im Rhein-Kreis Neuss liegt die 7-Tages-Inzidenz seit dem 15. Juli über dem Schwellenwert von 10. Damit gelten im Kreisgebiet ab dem 24. Juli die Regelungen der Inzidenzstufe 1 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Folgend finden Sie einige wichtige Änderungen:
Für den Einzelhandel gilt in der Stufe 1:
- Alle Geschäfte sind geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest
- Beachtung der Kundenbegrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter
Für die Freizeit- und Vergnügungsstätten gilt in der Stufe 1:
- Bäder, Saunen und Indoor-Spielplätze sowie ähnliche Einrichtungen dürfen mit Negativtestnachweis und Personenbegrenzung (eine Person pro 7 Quadratmeter) öffnen
- In Freibädern gilt keine Testpflicht
- Weiterhin erlaubt ist die Öffnung von kleinen Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten ohne Negativtest, aber mit Beachtung des Mindestabstandes
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem sind im Innen- und Außenbereich ohne Negativtest möglich, sofern die Vorgaben zur Einhaltung des Mindestabstandes eingehalten werden können
- Die Öffnung von Clubs- und Diskotheken ist im Außenbereich für bis zu 250 Personen mit Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig
Für die Beherbergungsbetriebe gilt in der Stufe 1:
- Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich
- Ein Negativtestnachweis ist erforderlich
- Auf Campingplätzen ist das Übernachten in Zelten möglich
- Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit
Für die Gastronomie gilt in der Stufe 1:
- Öffnung der Innen- und Außenbereiche mit Platzpflicht
- Es ist kein Negativtest erforderlich
- Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z. B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist
- Personal, welches in Kontakt mit den Kunden kommt, muss mindestens eine medizinische Maske tragen und mindestens zweimal in der Woche an einem bestätigten Selbst- oder Schnelltest unter Aufsicht teilnehmen oder einen Negativtestnachweis vorlegen (außer für vollständig Geimpfte und Genesene)
- Die einfache Rückverfolgbarkeit muss unter Erfassung des genutzten Tisches ebenfalls weiterhin sichergestellt werden
Für die Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe gilt in der Stufe 1:
- Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, bei denen der Mindestabstand zu Kunden eingehalten werden kann (z. B. Reinigungen, Kfz-Werkstätten), einschl. des Verkaufs des notwendigen Zubehörs, sind erlaubt mit Begrenzung der gleichzeitig anwesenden Kunden im Geschäft (analog Regeln für den Einzelhandel)
- Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann (z. B. Friseur, Massage, Kosmetik), sind zulässig mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Kundinnen und Kunden
- Maskenpflicht:
- Für Erbringer von Leistungen und Handwerksleistungen besteht – unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes – Maskenpflicht (FFP2 oder höherer Standard), auch wenn der Kunde zulässigerweise keine Maske (z. B. bei einer Gesichtsbehandlung) trägt
- Für Personen, die Dienstleistungen und Handwerksleistungen in Anspruch nehmen (Kunden), besteht Maskenpflicht (OP-Maske)
- In geschlossenen Räumlichkeiten können Beschäftigte ohne Kunden- bzw. Besucherkontakt auf das Tragen einer Maske verzichten
Einfache Rückverfolgbarkeit:
- Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie Zeitraum des Aufenthalts
- Digitale oder schriftliche Erfassung möglich, mit Aufbewahrung der Daten für vier Wochen
- Anwesenden Personen, denen eine digitale Erfassung nicht möglich ist, muss
- kostenfrei die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung gestellt werden oder
- die Möglichkeit, sich schriftlich papiergebunden zu erfassen, gegeben werden
- Widerspricht eine anwesende Person der Erfassung ihrer Daten, ist diese Person von der Nutzung des Angebotes auszuschließen, wenn die Rückverfolgbarkeit gemäß der Coronaschutzverordnung sicherzustellen ist
Allgemein gilt:
- Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt
- Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis
- Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar
- Selbsttests sind nicht zulässig
- Kinder bis zum Schuleintritt sind von einer Testerfordernis ausgenommen
- Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand